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2. Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung der Gustoc-Titanbau GmbH zustande, oder wenn der Vertrag ausgeführt wird. 3. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Lieferdatum mehr als drei Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung und Bereitstellung gültigen Preise der Gustoc-Titanbau GmbH.

§ 03 Lieferfristen; Vertragsstörungen
1. Die Lieferfristen sind nach bestem Wissen ermittelt. Gustoc-Titanbau GmbH bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Im übrigen sind die angegebenen Liefertermine unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich und schriftlich von der Gustoc-Titanbau GmbH als verbindlich bestätigt.
2. Die Gustoc-Titanbau GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt.
3. Gustoc-Titanbau GmbH behält sich das Recht vor, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn sie selbst von ihrem Vorlieferanten nicht ordnungsgemäß oder rechtzeitig beliefert wird.

4. Betriebsstörungen sowohl im Betrieb der Gustoc-Titanbau GmbH als auch in solchen Unternehmen, von denen die Herstellung und der Transport des Liefergegenstandes wesentlich abhängig sind, entbinden die Gustoc-Titanbau GmbH nach entsprechender Mitteilung an den Kunden von der Einhaltung der Lieferfrist.

 

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