| 2. Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung
der Gustoc-Titanbau GmbH zustande, oder wenn der Vertrag ausgeführt
wird. 3. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem
Lieferdatum mehr als drei Monate liegen, gelten die zur Zeit der
Lieferung und Bereitstellung gültigen Preise der Gustoc-Titanbau
GmbH.
§ 03 Lieferfristen; Vertragsstörungen
1. Die Lieferfristen sind nach bestem Wissen ermittelt. Gustoc-Titanbau
GmbH bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Im übrigen sind
die angegebenen Liefertermine unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich
und schriftlich von der Gustoc-Titanbau GmbH als verbindlich bestätigt.
2. Die Gustoc-Titanbau GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt.
3. Gustoc-Titanbau
GmbH behält sich das Recht vor, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten,
wenn sie selbst von ihrem Vorlieferanten nicht ordnungsgemäß oder
rechtzeitig beliefert wird.
4. Betriebsstörungen sowohl im Betrieb der Gustoc-Titanbau GmbH als auch
in solchen Unternehmen, von denen die Herstellung und der Transport des Liefergegenstandes
wesentlich abhängig sind, entbinden die Gustoc-Titanbau GmbH nach entsprechender
Mitteilung an den Kunden von der Einhaltung der Lieferfrist.
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