allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäfte mit dem Käufer gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Käufers, denen hiermit widersprochen wird, verpflichten die Gustoc-Titanium GmbH nur, wenn und soweit diese ausdrücklich schriftlich zustimmt. Schweigen gilt nicht als Zustimmung.
  2. Sämtliche Vereinbarungen, einschließlich mündlicher oder telefonischer Nebenabreden, Vertragsänderungen und Zusicherungen auch von Eigenschaften des Vertragsgegenstandes bedürfen der Schriftform; Die Änderung dieser Bestimmung selbst bedarf gleichfalls der Schriftform.

§ 2 Angebot, Vertragsschluß

  1. Angebote erfolgen stets freibleibend, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Der Gustoc-Titanium GmbH ist bis zum endgültigen Vertragsschluß ein Zwischenverkauf vorbehalten. Mengen-, Gewichts-, Preis- sowie sonstige Angaben im Angebot und auf beigefügten Unterlagen sind nur als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Eine Mengendifferenz von plus/minus 10 % gilt als vertragsgemäß.
  2. Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung der Gustoc-Titanium GmbH zustande, oder wenn der Vertrag ausgeführt wird.
  3. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Lieferdatum mehr als drei Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung und Bereitstellung gültigen Preise der Gustoc-Titanium GmbH.

§ 3 Lieferfristen; Vertragsstörungen

  1. Die Lieferfristen sind nach bestem Wissen ermittelt. Gustoc-Titanium GmbH bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Im Übrigen sind die angegebenen Liefertermine unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich und schriftlich von der Gustoc-Titanium GmbH als verbindlich bestätigt.
  2. Die Gustoc-Titanium GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt.
  3. Gustoc-Titanium GmbH behält sich das Recht vor, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn sie selbst von ihrem Vorlieferanten nicht ordnungsgemäß oder rechtzeitig beliefert wird.
  4. Betriebsstörungen sowohl im Betrieb der Gustoc-Titanium GmbH als auch in solchen Unternehmen, von denen die Herstellung und der Transport des Liefergegenstandes wesentlich abhängig sind, entbinden die Gustoc-Titanium GmbH nach entsprechender Mitteilung an den Kunden von der Einhaltung der Lieferfrist. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht in diesem Fall nicht, die Lieferzeit verlängert sich angemessen. Als Betriebsstörungen in diesem Sinne gelten außer allen sonstigen Hemmnissen, die Gustoc-Titanium GmbH bei objektiver Betrachtungsweise nicht selbst schuldhaft herbeigeführt hat, insbesondere allgemeine Rohstoff-, Material-, Personal- und Energieknappheit, Verkehrsengpässe, behördliche Eingriffe, Arbeitskämpfe, Krieg und Aufruhr sowie alle größeren Feuer-, Wasser und Maschinenschäden, insbesondere höhere Gewalt.
  5. Zum Schadenersatz im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit, gleich aus welchem Grunde, ist der Käufer nur nach § 10 berechtigt. Die Haftung nach § 278 BGB wird ausgeschlossen.

§ 4 Versand, Gefahrenübergang und Rücksendung, Auftragsstornierung

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Versandort, bei CIF- oder FOB-Geschäften der Verschiffungshafen. Versand und Zustellung erfolgen ab Erfüllungsort - auch bei „frei Fracht“ oder „frei Lager“ Lieferung - stets für Rechnung und Gefahr des Käufers. Bestimmung von Ort und Weg des Versandes bleiben der Gustoc-Titanium GmbH überlassen.
  2. Der Transport wird durch die Gustoc-Titanium GmbH nur bei besonderem Auftrag des Käufers versichert.
  3. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers oder sonstigen, vom Käufer verursachten Gründen verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  4. Wird versandbereit gemeldete Ware nicht unverzüglich abgerufen und abgenommen, kann die Gustoc-Titanium GmbH die Ware nach eigener Wahl verwenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern.
  5. Rücksendungen von Waren werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen. Für nicht vereinbarte Rücksendungen übernimmt die Gustoc-Titanium GmbH keine Gewähr. Rücksendungen dürfen nur nach Absprache des Transportweges an uns gesandt werden. Evtl. anfallende Mehrkosten werden dem Käufer angelastet. Rückvergütungen erfolgen mit 15 % Abschlag für Verwaltungskosten, außerdem gehen Fracht und Verpackung in voller Höhe zu Lasten des Rücklieferers.
  6. Eine Auftragsstornierung im Falle einer noch nicht begonnenen Produktion ist mit 15% (mindestens jedoch 50,-- €) des Auftragswertes zu zahlen. Bei schon gestarteter Produktion sind die bis dahin entstandenen Produktionskosten (mindestens jedoch 50,-- €) zu zahlen. Nach Fertigstellung der Ware ist eine Stornierung nicht mehr möglich.

§ 5 Preise, Verpackung

  1. Angebotene Preise verstehen sich ab Lager der Gustoc-Titanium GmbH ausschließlich der Kosten für Versendung /Fracht und etwaiger Transportversicherung, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart, und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Die Verpackung ist, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, im Preis nicht eingeschlossen.

§ 6 Abnahme

  1. Der Käufer kommt seiner Abnahmepflicht nicht pünktlich nach, wenn er die ladegerecht gestellte Ware nicht unverzüglich abnimmt.
  2. Wird dem Käufer eine Nachfrist gewährt, so beginnt sie mit dem Tag nach Zugang der Erklärung der Fristsetzung gegenüber dem Käufer, eine nach Stunden bestimmte Nachfrist mit dem Zeitpunkt des Zuganges.
  3. Nimmt der Käufer nicht pünktlich ab, so hat die Gustoc-Titanium GmbH das Recht, ohne den Käufer eine Nachfrist setzen zu müssen, die Ware bestmöglich für Rechnung des Käufers zu veräußern. Der durch Abnahmeverzug oder Abnahmeverweigerung entstehende Schaden ist vom Käufer zu ersetzen.
  4. Der Käufer hat das Recht, soweit bei ihm nicht die Möglichkeit einer unverzüglichen Abnahme besteht, die Ware auf seine Rechnung zum gleichen Termin anderweitig zu verfügen. Hierfür muß jedoch von Seiten des Käufers Rücksicht auf die Möglichkeit des Verkäufers und des Fachführers genommen werden, die Ware an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Empfangsort zu liefern.
  5. Durch die anderweitige Verfügung entstehende Kosten sind von dem Käufer zu tragen.

§ 7 Zahlungsbedingungen

  1. Wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, sind die Warenrechnungen der Gustoc-Titanium GmbH innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder nach 30 Tagen netto zahlbar. Lohnarbeiten sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar.
  2. Sofern der Gustoc-Titanium GmbH Tatsachen bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstehen lassen, können sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich solcher, die gestundet wurden, oder für die erfüllungshalber ein Wechsel hereingenommen wurde, sofort fällig gestellt werden. Darüber hinaus ist die Gustoc-Titanium GmbH in diesem Falle berechtigt, Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Sollte eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auf Anforderung nicht erbracht werden, so ist Gustoc-Titanium GmbH nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  3. Die Gustoc-Titanium GmbH ist berechtigt, nach Fälligkeit der Forderung Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinzsatz zu berechnen. Weitergehend Ansprüche aus Verzug werden hierdurch nicht berührt.
  4. Der Käufer ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unstreitig und fällig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
  5. Die Gustoc-Titanium GmbH ist berechtigt, gegen Ansprüche des Käufers eigene Ansprüche aufzurechnen, selbst wenn diese noch nicht fällig sind oder ihre Leistungen zurückzubehalten, auch wenn diese befristet oder bedingt sind.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren einschließlich der Verpackung bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer Eigentum der Gustoc-Titanium GmbH. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit der Saldoforderung der Gustoc-Titanium GmbH.
  2. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware an Dritte ist ausgeschlossen. Bei Pfändung, Beschlagnahme und anderen Beeinträchtigungen der Rechte der Gustoc-Titanium GmbH durch Dritte hat der Käufer auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen und der Gustoc-Titanium GmbH unverzüglich Mitteilung zu machen.
  3. Die Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware oder deren Vermischung oder Vermengung erfolgt für die Gustoc-Titanium GmbH als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diese zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Das Material, das für die Weiterverarbeitung verwand wird, bleibt ebenfalls entsprechend dieser Klausel Eigentum der Gustoc-Titanium GmbH. Bei Bearbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht der Gustoc-Titanium GmbH das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der im Übrigen verwendeten Ware. Erlischt das Eigentum der Gustoc-Titanium GmbH durch Verbindung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer bereits jetzt die Ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die Gustoc-Titanium GmbH. Er verwahrt diese unentgeltlich für die Verkäuferin. Die hiernach bestehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieses Abschnittes.
  4. Zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nur berechtigt, wenn die Weiterveräußerung im Zuge seines normalen Geschäftsverkehrs erfolgt solange er gegenüber der Gustoc-Titanium GmbH nicht in Verzug ist. Sämtliche aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen, einschließlich etwaiger Sicherheiten tritt der Käufer hiermit in Höhe der Kaufpreisforderung an die Gustoc-Titanium GmbH ab. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, der Gustoc-Titanium GmbH nicht gehörenden Waren verkauft wird, Erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Falls der Käufer Vorbehaltsware, die mit anderen, der Gustoc-Titanium GmbH nicht gehörenden Waren verarbeitet wurden, veräußert, gilt die Abtretung in Höhe des Wertes des Miteigentumsanteiles der Verkäuferin.
  5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu einem jederzeit möglichen Widerruf der Gustoc-Titanium GmbH einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung an Dritte ist der Käufer jedoch in keinem Falle befugt. Auf verlangen der Gustoc-Titanium GmbH ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer von der zu Gunsten der Verkäuferin erfolgten Abtretung zu unterrichten und der Gustoc-Titanium GmbH die Zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Daneben ist die Gustoc-Titanium GmbH selbst berechtigt, auf Kosten des Käufers die Abtretung gegenüber dem Kunden des Käufers offenzulegen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn die Gustoc-Titanium GmbH dies ausdrücklich schriftlich erklärt, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.
  6. Der Käufer hat die Gustoc-Titanium GmbH umgehend schriftlich über sämtliche Ansprüche zu informieren, die Dritte im Hinblick auf die Vorbehaltsware oder die an die Gustoc-Titanium GmbH abgetretene Forderung geltend machen.
  7. Übersteigt der Wert der für die Gustoc-Titanium GmbH nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die besicherten Forderungen um insgesamt mehr als 20% wird die Gustoc-Titanium GmbH auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

§ 9 Gewährleistung

  1. Beanstandungen wegen Beschäftigungen, Mängel oder Mindergewicht sind sofort vom Käufer beim Empfang unter Hinzuziehung des Transportunternehmens festzustellen. Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Beweislast dafür, daß der Mangel bereits bei Lieferung vorhanden war und insbesondere nicht durch eine unsachgemäße Benutzung oder Behandlung oder durch Einwirkung von außen entstanden ist, trägt der Käufer. Dies gilt auch für den Fall, daß Änderungen, Nachbesserungs- oder Instandsetzungsarbeiten ohne Einwilligung der Gustoc-Titanium GmbH vom Käufer oder einem Dritten vorgenommen wurden.
  2. Reklamationen müssen unverzüglich nach Empfang der Ware d.h. spätestens nach sieben Werktagen, schriftlich erfolgen und mit den dazugehörigen Nachweisen schriftlich belegt werden.
  3. Die Mängelrüge muß enthalten: Ausführliche und genaue Bezeichnung des Mangels - Genaue Bezeichnung des Transportmittels-Angabe des Abgangsortes - Angabe etwaiger weiterer Tatsachen, aus denen zu entnehmen ist, dass die gelieferte und beanstandete Ware identisch ist.
  4. Mängel eines Teiles der Lieferung berechtigen nicht zu Beanstandung der Gesamtlieferung. Die Gustoc-Titanium GmbH gewährt lediglich das Recht zur Minderung bzw. Nachlieferung, nicht jedoch der Wandlung oder des Schadenersatz. Zur Ersatzlieferung ist die Firma Gustoc-Titanium GmbH berechtigt aber nicht verpflichtet.
  5. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wen der Käufer die Ware weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen.
  6. Rücksendungen von Waren können nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung der Gustoc-Titanium GmbH vorgenommen werden und müssen frachtfrei an den von Gustoc-Titanium GmbH zu bestimmenden Ort erfolgen. Das Risiko des Rücktransportes geht zu lasten des Käufers.

§ 10 Schadensersatzansprüche, Ausschluß und Begrenzung der Haftung

Soweit die vorstehenden Bedingungen keine besonderen Vorschriften enthalten, ist ein Schadensersatzanspruch des Käufers, gleich welchen Rechtsgrundes (z.B. auf Nichterfüllung, Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragshandlungen, unerlaubte Handlung, Ausgleich unter Gesamtschuldner, Fehlschlagen oder Schlechterfüllung der Nachbesserung) ausgeschlossen, sowie die Gustoc-Titanium GmbH nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungshilfen haftet.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist Solingen.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Beziehungen zwischen der Gustoc-Titanium GmbH und dem Käufer (auch Wechsel- und Scheckklagen) ist Solingen
  3. Die vertraglichen Beziehungen unterstehen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der Übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche zulässige Regelung, die dem ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der Parteien entspricht.
Solingen, den 01.02.2015